Curettage (Ausschabung)
Wochenschutz:
Nach dieser Operation, die meist ambulant durchgeführt wird, hat man leider kein Recht auf Wochenschutz. Es ist aber empfehlenswert, sich krankschreiben zu lassen und Zeit für die körperliche Heilung zu nehmen.
Die Verarbeitung dieses Verlustes dauert sehr lange und braucht sehr viel Energie. Oft ist es entlastend, wenn der Partner in Pflegeurlaub geht, um gemeinsam die erste Zeit bewusst zu durchleben. Dazu muss der Hausarzt die Pflegefreistellungs-Bestätigung für den Mann ausfüllen.
Wiedereingliederungsteilzeit:
Seit 1.Juli 2017 gibt es die Möglichkeit, nach einem mindestens 6-wöchigen Krankenstand aus physischen oder psychischen Gründen, eine sogenannte Wiedereingliederungsteilzeit zu vereinbaren. Diese ermöglicht einen sanften Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag.
Namensrecht:
Wenn ein Baby so früh stirbt, erhält man keinerlei Dokumente und muss auf kein Standesamt gehen. Um doch einen schriftlichen Beleg für das Baby zu haben, ist es wichtig, dass der Mutter-Kind-Pass (falls vorhanden) auf der Geburtsseite abgeschlossen wird.
Seit 2017 kann man Babies unter 500g in das Personenstandsregister eintragen lassen, dies ist unabhängig davon, in welcher Schwangerschaftswoche es zur Fehlgeburt kam und ob das Geschlecht bekannt war. Das Dokument kann auf Wunsch der Mutter oder des Vaters mit einer schriftlichen Zustimmung der Mutter beantragt werden, solange man einen Nachweis über die Schwangerschaft oder die Fehlgeburt hat. Die Eintragung kann unabhängig davon erfolgen, wie lange die Fehlgeburt zurückliegt. Wende dich dafür an das Standesamt deines Bezirks.
Bestattungsrecht (Wien):
1. Erhaltung eines Schichtschnittes:
Nach einer Curettage gilt das Baby als Teil der Mutter und muss als Präparat 30 Jahre lang im Labor aufgehoben werden. Es ist kostenlos und normalerweise unbürokratisch möglich, einen Schichtschnitt (Eprouvette mit Zellen des Babys) zu bekommen, um diesen aufzuheben oder zu bestatten. Anlaufstelle ist die zuständige Pathologie, in der dein Baby untersucht wurde, oder das Labor.
2. Erd- oder Urnenbestattung im Einzel- oder Sammelgrab
Grundsätzlich darf man jeden Leichnam (unabhängig von Größe und Gewicht) bestatten lassen. Nach einer Curettage ist es aber meist schwierig, eine Freigabe zur Bestattung zu erwirken, weil das Baby nicht als Leichnam eingestuft ist.
Wenn die Eltern das durchsetzen möchten, ist es wichtig, es so früh wie möglich im Labor bekanntzugeben und Kontakt zu uns aufzunehmen. Es gibt bereits einige Fälle, in denen dieser Wunsch erfolgreich durchgesetzt und ein Baby nach einer Curettage im Urnengrab beigesetzt wurde.
Die weitere Vorgehensweise ist dann wie unter Fehlgeburt beschrieben.
3. „unbürokratische“ Bestattung
Manchmal ist es möglich, mit viel Engagement und Beziehungen das Baby einfach ausgehändigt zu bekommen, um es selbst unter einem Baum zu bestatten, wie es früher mit der Plazenta üblich war.